Seminarbeschluss

SO KOMMEN SIE ZU IHREM SEMINAR

  • ONLINE-RESERVIERUNG: Sie können Reservierungen und Terminanfragen direkt in unserem Seminarangebot zu Ihren ausgewählten Themen starten.
    ODER
    SEMINAR-BERATUNG:
    Sie können uns hier Ihre Anliegen schildern. Wir beraten Sie bei der Auswahl der geeigneten Seminarinhalte.
  • RESERVIERUNGS-BESTÄTIGUNG: Wir bestätigen Ihnen umgehend Ihre Reservierung bzw. Terminanfrage.
  • BESCHLUSS: Als Betriebs- bzw. Personalrat fassen Sie einen Seminar- und Entsendebeschluss auf Ihrer nächsten Sitzung und senden uns die von Ihrem Arbeitgeber unterzeichnete Kostentragungserklärung zu.
  • SEMINAR-BESTÄTIGUNG: Wir bestätigen Ihnen die verbindliche Buchung.

Checkliste

Der Weg zum korrekten Seminarbeschluss

  • Rechtzeitige Ladung der Betriebsratsmitglieder zur Betriebsratssitzung (idR mindestens 7 Tage vorher).
  • Der Einladung muss die Tagesordnung der Sitzung beiliegen, auf der Tagesordnung muss der TOP „Entsendungsbeschluss zum Seminar NN“ aufgeführt werden, hilfreich ist eine genaue Auflistung der zu entsendenden BR-Mitglieder und die Nennung des genauen Seminartitels, Zeitraums und Ortes.
  • Bei Verhinderung durch Krankheit, Urlaub oder Seminarbesuch einzelner Betriebsratsmitglieder sind ausreichend Ersatzmitglieder nach den gesetzlichen Vorgaben nachzuladen. Wenn Sie Fragen zur korrekten Einladung der richtigen Ersatzmitglieder haben, nehmen Sie bitte Kontakt zu uns auf.
  • In der Sitzung, in der zur Beschlussfähigkeit mindestens die Hälfte der gesetzlichen Größe des Betriebsrats plus 1 anwesend sein muss, wird unter dem TOP „Seminare“ dann der Beschluss gefasst. Für eine Zustimmung ist hier nur die einfache Mehrheit der anwesenden Betriebsratsmitglieder notwendig.
  • Der Beschluss wird zusammen mit dem Abstimmungsergebnis schriftlich im Protokoll festgehalten.
  • Der Beschluss wird (ohne das Abstimmungsergebnis) dem Arbeitgeber am besten schriftlich mitgeteilt.

Es empfiehlt sich, den ausgefüllten Vordruck der Kostentragungserklärung zusammen mit dem Beschluss auszuhändigen, so dass der Arbeitgeber die Erklärung nur noch zu unterschreiben und abzustempeln braucht. Fügen Sie auch immer die Inhaltsübersicht des gewählten Seminars mit bei.

Bitte beachten Sie:

Wir können Ihnen die Buchung Ihres Seminares erst nach Eingang der Kostentragungserklärung Ihres Arbeitgebers (auch per Fax möglich) verbindlich bestätigen. Wir halten Ihre Reservierung jedoch für 14 Tage aufrecht. Wir empfehlen Ihnen, frühzeitig die unterzeichnete Erklärung von Ihrem Arbeitgeber abzuholen und an uns zurückzusenden.

Beschlussvorlagen

Hier haben wir Ihnen einige nützliche Texte zusammengestellt, mit deren Hilfe Sie noch leichter zu Ihrem Seminar kommen.

PRAXISINFORMATIONEN ZU BETRIEBSRATSSEMINAREN

GESETZLICHE GRUNDLAGE: §37 (6)  BetrVG

Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) sieht in § 37 (6)  i.V.m. § 37 (2) und § 40 (1) einen Anspruch auf den Besuch erforderlicher Schulungen für Betriebsräte vor. Daraus ergibt sich für den Arbeitgeber die Pflicht, Betriebsräte für die Teilnahme an derartigen Schulungen unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts von der Arbeitspflicht sowie von sämtlichen anfallenden Kosten (Seminargebühr, Unterkunft, Verpflegung, Reisekosten) freizustellen. Teilzeitbeschäftigten BR-Mitgliedern hat der Arbeitgeber gem. § 37 (3) i. V.m. § 37 (6) Satz 2 BetrVG für die während eines Seminars anfallenden Mehrarbeitsstunden Arbeitsbefreiung oder Mehrarbeitsvergütung zu gewähren.

PFLICHT DES BETRIEBSRATS ZUR TEILNAHME AN SCHULUNGEN

Durch die Übernahme des Betriebsratsamtes haben die Mitglieder des BR neben der Erfüllung ihrer arbeitsvertraglichen Aufgaben als Arbeitnehmer weitere, nicht unerhebliche Amtspflichten übernommen. Um das ihnen anvertraute Amt verantwortungsvoll auszufüllen und die damit verbundenen Aufgaben ordnungsgemäß durchführen zu können, sind spezielle Kenntnisse der BR-Mitglieder insbesondere im Betriebsverfassungs- und im Arbeitsrecht zwingend notwendig. Jeder Betriebsrat hat sich auf sein Mandat umfassend vorzubereiten und ist aus diesem Grund nicht nur berechtigt, sondern vielmehr verpflichtet, sich die hierfür unerlässlichen Kenntnisse anzueignen.

Jedes Betriebsratsmitglied hat über das erforderliche Mindestwissen zu verfügen, um seine Aufgaben verantwortungsgerecht wahrnehmen zu können. Diese Kenntnisse sind in erster Linie durch den Besuch von geeigneten Schulungen zu erwerben.

ERFORDERLICHKEIT VON SCHULUNGEN GEM. §37 (6) BetrVG

Der Begriff der Erforderlichkeit

Ein Seminar ist generell dann erforderlich, wenn für den Betriebsrat Aufgaben anstehen und seine Mitglieder nicht oder nicht ausreichend über die für die sachgerechte Wahrnehmung dieser Aufgaben notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Der Schulungsbesuch muss das Wissen zur Erledigung der anstehenden Betriebsratsaufgaben vermitteln.

Grundlagenseminare

Für jedes BR-Mitglied ist es erforderlich i.S.v. § 37 (6) BetrVG, sich Grundkenntnisse im Betriebsverfassungsrecht durch den Besuch von Seminaren anzueignen, da verantwortungsvolle BR-Arbeit nur möglich ist, wenn jedes Mitglied im Gremium über entsprechende Mindestkenntnisse im BetrVG verfügt.

Zudem sind für jedes Mitglied im Gremium Grundkenntnisse des allgemeinen Arbeitsrechts und somit entsprechende Seminare erforderlich, denn das Arbeitsrecht ist mit dem Betriebsverfassungsrecht so eng verflochten, dass eine ordnungsgemäße Ausübung der Beteiligungsrechte ohne diese Kenntnisse nicht vorstellbar ist.

Ebenso sind Grundkenntnisse im Arbeitsschutz und in der Arbeitssicherheit für sämtliche Betriebsratsmitglieder nötig, so dass diesbezügliche Grundlagenschulungen gemäß § 37 (6) BetrVG erforderlich sind.

Die Teilnahme an einem reinen Rechtsprechungs-Seminar von mindestens einem Betriebsratsmitglied ist in gewissen zeitlichen Abständen gemäß § 37 (6) BetrVG erforderlich. →

Eine sachgerechte BR-Arbeit erfordert außerdem von jedem Betriebsratsmitglied einen gewissen Standard an allgemeinem wirtschaftlichen Wissen. Daher ist für alle Mitglieder des BR die Teilnahme an Schulungen zu wirtschaftlichen Grundlagen notwendig, sofern sie derartiges Wissen nicht besitzen, denn der BR muss über die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen des Unternehmens Bescheid wissen und in der Lage sein, z.B. Gefährdungen der Arbeitsplätze 

Spezialseminare

Die Vermittlung von Spezialwissen gilt nur dann als erforderlich gemäß § 37 (6) BetrVG, wenn der BR unter Berücksichtigung der konkreten Situation im Betrieb und des Wissensstands im Gremium die Spezialkenntnisse demnächst benötigt, um bestimmte Aufgaben sachgerecht erfüllen zu können. Es muss mithin ein aktueller betrieblicher Anlass vorliegen, der die Beteiligung des BR auslöst, und das zur fachgerechten Wahrnehmung der Aufgaben nötige Wissen im Betriebsrat ohne die Schulungsmaßnahme fehlen. Ein Spezial- oder Vertiefungsseminar ist ferner dann erforderlich, wenn sich einzelne Mitglieder im Rahmen ihrer BR-Tätigkeit mit speziellen Themen beschäftigen, z.B. weil sie Mitglied in einem bestimmten Ausschuss sind.

Beispiele für erforderliche Betriebsrat-Seminare

  • Aids in der Arbeitswelt
weitere Themen
  • Akkord- und Prämienlohn
  • Alkohol(-sucht) am Arbeitsplatz
  • Arbeitnehmererfinderrecht
  • Fragen des Arbeitsmarkts, der Teilzeitarbeit und anderer Probleme, die mit einer etwa drohenden Arbeitslosigkeit der ArbN des Betriebs zusammenhängen;
  • Arbeitswissenschaftliche Erkennnisse über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit
  • Arbeitsrecht: Sonderprobleme
  • Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit
  • Arbeitsstudien und Arbeitsbewertung
  • Arbeitszeitfragen
  • Fragen der Berufsbildung
  • arbeitsrechtliches Beschäftigungsförderungsgesetz
  • Arbeitsrecht I
weitere Themen
  • Arbeitsrecht II
  • Arbeitsrecht III
  • Betriebliche Altersversorgung
  • Betriebliches Vorschlagswesen
  • Betriebsratsmanagement
  • Betriebsversammlung
  • betriebswirtschaftliche oder betriebsorganisatorische Fragen
  • Grundkenntnisse der Betriebswirtschaftslehre und der Bilanz-analyse
  • Bildschirmarbeit
  • Datenschutz im Betrieb
  • EDV-Systeme, insbesondere Personalinformationssysteme
  • Europäische Betriebsräte-Gesetz
  • Gesetze und Verordnungen
  • gesellschaftsrechtliche Fragen
  • Gesprächs-, Diskussions- und Verhandlungsführung in der BR-Arbeit
  • Gestaltung von Arbeitsplatz, Arbeitsablauf und Arbeitsumge-bung bei anstehenden Änderungen
  • Gruppenarbeit
    • Fragen der Jugend- und AuszubildendenVertretung
    • Schriftliche Kommunikation im Betrieb
    • Betriebsverfassungsrecht I
    weitere Themen
    • Betriebsverfassungsrecht II
    • Betriebsverfassungsrecht III
    • Rhetorikschulung
    • Leistungslohn
    • Lohngestaltung
    • Mobbing 
    • Nachweisgesetz
    • Personalcomputer
    • Personalinformationssysteme, Personalplanung
    • Personelle Mitbestimmung
    • QuaIitätssicherungssystem ISO 9000-9004
    • Rechtsprechung des BAG und der LAG zum BetrVG und deren Umsetzung in die betriebliche Praxis
    • Aufgaben und Rechte des KBR bei einem Strukturwandel des Unternehmens
    • Schwerbehindertenrecht
    • Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz
    • sozialversicherungsrechtliche Fragen
    • Suchtkrankheiten am Arbeitsplatz
    • Tarifverträge, die für den Betrieb maßgebend sind
    • Fragen der Ein- und Durchführung der Telearbeit
    • Fragen des betrieblichen Umweltschutzes
    • Umweltmanagementsysteme
    • Fragen der Vermögensbildung
    • wirtschaftliche Rahmenbedingungen und Unternehmensstrategien
    • Aufgaben des Wirtschaftsausschusses

    Ersatzmitglieder

    Für Ersatzmitglieder des BR, die häufig verhinderte Mitglieder des BR vertreten und so vorübergehend dem BR angehören, ist eine Grundausbildung im Betriebsverfassungsrecht und im Arbeitsrecht ebenfalls i.S.v. § 37 (6) BetrVG erforderlich. „Häufig“ bedeutet in diesem Zusammenhang, dass das Ersatzmitglied über einen längeren Zeitraum regelmäßig an mindestens einem Viertel aller Betriebsratssitzungen teilgenommen hat. Rückt ein Ersatzmitglied in den Betriebsrat nach, z.B. bei größeren Betriebsratsgremien, so kann es erforderlich sein, dass unter Berücksichtigung der Gewährleistung der Arbeitsfähigkeit des Betriebsrats ein Schulungsanspruch des Ersatzmitglieds besteht.

    Beurteilungsspielraum

    Bei der Prüfung, ob die Teilnahme an einer Schulung erforderlich ist, steht dem BR ein eigener Beurteilungsspielraum zu, der sich sowohl auf den Seminarinhalt, als auch auf die Dauer der Schulung und die Anzahl der zu entsendenden Mitglieder bezieht. Es genügt, wenn vom Standpunkt eines vernünftigen Dritten aus gesehen, die Schulung zum Zeitpunkt der Beschlussfassung im BR für erforderlich angesehen werden durfte.

    Rücksicht auf  die betrieblichen Notwendigkeiten

    Bei der Festlegung der zeitlichen Lage eines Schulungsbesuchs ist der BR gehalten, bei nicht freigestellten Mitgliedern Rücksicht auf betriebliche Notwendigkeiten zu nehmen. Dringende betriebliche Notwendigkeiten sprechen beispielsweise gegen den Seminarbesuch eines BR-Mitglieds, wenn hierdurch der reibungslose Betriebsablauf für den Seminarzeitraum nicht gewährleistet ist, weil die Vertretung nicht sichergestellt oder eine Saisonspitze zu erwarten ist. Letztlich hat jedoch die Schulung des BRM in der Regel Vorrang.

    Damit der Arbeitgeber die notwendigen Vorkehrungen treffen kann, um den ordnungsgemäßen Betriebsablauf zu organisieren, hat der BR ihm die geplanten Seminarbesuche regelmäßig mindestens zwei bis drei Wochen vor Seminarbeginn mitzuteilen. Hält aber der Arbeitgeber der Schulungsteilnahme betriebliche Notwendigkeiten entgegen, so ist er verpflichtet, seine Bedenken in angemessener Zeit (höchstens 1 Monat nach Unterrichtung durch den BR) zu äußern.

     

    Verhältnismäßigkeit

    Neben der Prüfung, ob ein Seminar an sich erforderlich ist, hat der Betriebsrat darüber hinaus stets abzuwägen, ob die Ausgaben für die Schulung den Arbeitgeber unverhältnismäßig belasten. Der BR hat also darauf zu achten, dass keine unnötigen Kosten für den Arbeitgeber entstehen.

    Häufigkeit von Seminarbesuchen

    Eine durchaus häufig anzutreffende, nicht jedoch zutreffende Annahme ist, dass jedem BR-Mitglied pro Amtsperiode nur drei oder vier Seminarwochen zur Verfügung stehen. Das trifft nicht zu, denn dieses gilt nur für den zusätzlichen Bildungsurlaub der Betriebsräte gemäß § 37 (7) BetrVG. Wie oft ein BR-Mitglied Anspruch auf Seminarbesuche hat, richtet sich allein nach der jeweiligen Erforderlichkeit und unterfällt damit zunächst grundsätzlich dem eigenen, pflichtgemäß ausgefüllten Beurteilungsspielraum.

     

    STREITIGKEITEN ÜBER SEMINARBESUCHE

    Ist der Arbeitgeber der Ansicht, eine vom Betriebsrat beschlossene Schulungsteilnahme sei nicht erforderlich, kann er zur Klärung seiner Bedenken ein Beschlussverfahren beim Arbeitsgericht einleiten. Auch der Betriebsrat kann die Erforderlichkeit und die Verhältnismäßigkeit eines Seminars durch das Arbeitsgericht feststellen lassen.
    Widerspricht der Arbeitgeber, weil er die betrieblichen Notwendigkeiten nicht ausreichend berücksichtigt sieht, so muss das betroffene BRM seine Teilnahme so lange zurückstellen, bis die Einigungsstelle dazu entschieden hat. Kann diese nicht mehr rechtzeitig tagen, kann die Teilnahme unter bestimmten Umständen auch per Einstweiliger Verfügung erwirkt werden.
    Ist der Arbeitgeber der Meinung, dass beschlossene Seminar sei zu teuer oder der Seminarort liege zu weit entfernt, so kann der Betriebsrat den Nachweis führen, dass er die Preise von mehreren Anbietern verglichen hat und dass ein Seminar gleichen Inhalts in absehbarer Zeit nicht an einem näher gelegenen Seminarort stattfindet. Grundsätzlich muss sich der Betriebsrat jedoch nicht auf ein günstigeres Angebot verweisen lassen, denn er ist darin frei, dasjenige Seminar zu wählen, welches er für geeignet hält. →

    Verweigert oder verzögert der Arbeitgeber die Kostentragungserklärung und/oder die Freistellungserklärung und wird dadurch der Seminarbesuch gefährdet, so kann der Anspruch auf Kostentragung und Freistellung unter bestimmten Umständen kurzfristig im Rahmen einer Einstweiligen Verfügung im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes durchgesetzt werden.
    Grundsätzlich sollte davon Abstand genommen werden, ohne bestätigte Freistellung und Kostentragungserklärung ein Seminar zu besuchen, um mögliche arbeitsrechtliche Konsequenzen ausgeschlossen zu wissen.

    RECHTSINFO RUND UM IHR SEMINAR

    KOSTENTRAGUNG VON SEMINAREN FÜR BETRIEBSRÄTE

    Die in unseren Seminaren vermittelten Kenntnisse sind für eine sach- und fachgerechte Ausübung der Betriebsratstätigkeit gemäß § 37 (6) BetrVG erforderlich. Die Kosten für Seminar und ggf. Unterkunft/Verpflegung sind in vollem Umfang vom Arbeitgeber zu tragen. Die Seminarteilnehmer sind für die Zeit des Seminars unter Fortzahlung ihrer Bezüge von der Arbeit freizustellen.

    BESCHLUSSFASSUNG

    Die Kostentragung durch den Arbeitgeber bzw. die Dienststelle setzt einen ordnungsgemäßen Beschluss auf einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung mit ordnungsgemäßer Tagesordnung voraus. Um Ihnen diesen Weg zu erleichtern, haben wir für Sie dazu eine Checkliste und einen Muster-Seminarbeschluss zum Download bereitgestellt. Bitte zögern Sie nicht, uns bei weiteren Fragen einfach anzurufen: 040 – 35 00 49 70.

     

    KOSTENTRAGUNG VON SEMINAREN FÜR PERSONALRÄTE

    Die in unseren Seminaren vermittelten Kenntnisse sind für eine sach- und fachgerechte Ausübung der Personalratstätigkeit gemäß § 46 (6) BPersVG erforderlich. Die Kosten für Seminar und ggf. Unterkunft/Verpflegung sind in vollem Umfang bzw. gemäß der jeweils geltenden Reisekostenverordnung von der Dienststelle zu tragen. Die Seminarteilnehmer sind für die Zeit des Seminars unter Fortzahlung ihrer Bezüge von der Arbeit freizustellen. Es gelten die jeweiligen Bestimmungen der jeweiligen Landespersonalvertretungsgesetze.

    RESERVIERUNG

    Ihre Reservierungen von Seminarplätzen halten wir bis zu 14 Tagen für Sie aufrecht. Wir bitten Sie, uns in dieser Zeit die vom Arbeitgeber unterzeichnete Kostentragungserklärung zu zusenden.

    Weitere Hinweise finden Sie im Handkommentar zum Betriebsverfassungsgesetz (Fitting, 24. Aufl., §37, RN 136 ff.) bzw. im Praxiskommentar zum Bundespersonalvertretungsgesetz (Altvater, 5. Aufl., RN 84 ff.).